Versicherungen: was das Gesetz vorgibt und was es an Ihrem Wohnort kostet
Kein Schweizer Versicherer veröffentlicht seine Prämien. Solange MEconomy nicht bei der FINMA als ungebundener Versicherungsvermittler registriert ist, erklären wir; wir erstellen keine Rangliste und verkaufen nichts.
Gebäudeversicherung nach Kanton
19 Kantone versichern Gebäude über einen einzigen kantonalen Versicherer; die Eigentümerin oder der Eigentümer kann keinen anderen wählen. Der Satz ist im ganzen Kanton gleich und hängt nur von Bauklasse und Nutzung ab. Die Angaben gelten für ein gewöhnliches Wohngebäude der besten Bauklasse im Jahr 2026. Der Satz ist der veröffentlichte Tarif: Versicherungsprämie plus Präventionsabgabe je CHF 1’000 Versicherungssumme. Die Spalte «Für CHF 1’000’000» rechnet die eidgenössische Stempelabgabe von 5 % auf die Prämie dazu, wo der Versicherer sie zusätzlich erhebt, und zieht einen Rabatt 2026 ab, wo dessen Satz veröffentlicht ist. Massgebend ist die Rechnung des Versicherers.
Oberegg (Appenzell Innerrhoden) hat einen eigenen Bezirksversicherer, Gebäudeassekuranz Bezirk Oberegg: 0.54 ‰ für Feuer und Elementarschäden zusammen, CHF 540 für CHF 1’000’000 + bis zu CHF 27 Stempelabgabe. Tarif, abgerufen am 12.10.2026.
Graubünden: Zuzüglich 0.30 ‰ für Gebäude, die die GVG als naturgefahrenexponiert bezeichnet (BR 830.110 Art. 20, 23); der obige Wert ist der ordentliche Satz. Tarif, abgerufen am 12.10.2026.
«Keine Daten»: Der Tarif der Waadt ist nicht veröffentlicht, und in den Kantonen mit privatem Markt hat der Feueranteil keinen öffentlichen Preis.
Der Wert jeder Gemeinde steht auf ihrer Ortsseite, erreichbar über alle Orte.
Wo private Versicherer Gebäude versichern
In Genf, Uri, Schwyz, im Tessin, in Appenzell Innerrhoden (ausser Oberegg), im Wallis und in Obwalden versichern private Versicherer die Gebäude. Der Elementarschadenanteil hat für alle Versicherer denselben Preis, den die FINMA festlegt: 0.31 ‰ der Versicherungssumme für Gebäude und 0.21 ‰ für den Hausrat, seit 01.01.2023 (Verfügung der FINMA vom 25.01.2022, BBl 2022 264).
Den Feueranteil legt jeder Versicherer selbst fest, und keiner veröffentlicht ihn. Die Tabelle nennt für diese Kantone deshalb «Keine Daten», statt eine unvollständige Summe auszuweisen.
Den Selbstbehalt legt die Aufsichtsverordnung fest (AVO Art. 175): CHF 500 je Ereignis beim Hausrat; bei einem Wohngebäude 10 % der Entschädigung, mindestens CHF 1’000 und höchstens CHF 10’000.
Quellen: BBl 2022 264, AVO Art. 175; abgerufen am 12.10.2026.
Erdbeben
Erdbebenschäden sind von der Elementarschadendeckung ausgenommen (AVO Art. 173). Obligatorisch ist die Deckung nur im Kanton Zürich, wo die Gebäudeversicherung Kanton Zürich 0.02 ‰ in ihrem Satz erhebt. Der Pool der kantonalen Versicherer zahlt andernorts freiwillig und ohne Rechtsanspruch.
Eine Änderung auf Bundesebene, mit der der Bund nach einem schweren Erdbeben bei den Eigentümern hätte Abgaben erheben können (Geschäft 24.095), wurde abgelehnt: Der Ständerat ist am 16.12.2025 nicht darauf eingetreten, der Nationalrat am 30.09.2026 ebenfalls nicht.
Quellen: Regierungsratsbeschluss ZH 234/2024, Parlament, Geschäft 24.095; abgerufen am 12.10.2026.
Obligatorische Hausratversicherung
Vier Kantone verlangen, dass der Hausrat versichert ist. Überall sonst ist es Ihre Entscheidung. Die Stempelabgabe wird auf die Prämie erhoben, wo es vermerkt ist.
- Waadt: ECA Vaud, der einzige Versicherer; gedeckt sind Feuer und Elementarschäden. 0.50 ‰, mindestens CHF 20. Prämiensimulator der ECA, unverbindlich; Stempelabgabe zusätzlich. Gesetz, abgerufen am 12.10.2026; Satz, abgerufen am 12.10.2026
- Nidwalden: Nidwaldner Sachversicherung, der einzige Versicherer; gedeckt sind Feuer und Elementarschäden. 0.30 ‰ plus 0.16 ‰ Abgabe, mindestens CHF 20. Gesetz, abgerufen am 12.10.2026; Satz, abgerufen am 12.10.2026; Abgabe, abgerufen am 12.10.2026
- Freiburg: jeder zugelassene private Versicherer; gedeckt sind Feuer, Explosion, Blitzschlag und Naturgewalten. Jeder Versicherer legt seinen Preis selbst fest; der Elementarschadenanteil beträgt bei jedem Versicherer 0.21 ‰. Gesetz, abgerufen am 12.10.2026
- Jura: jeder zugelassene private Versicherer; gedeckt sind Feuer. Jeder Versicherer legt seinen Preis selbst fest; der Elementarschadenanteil beträgt bei jedem Versicherer 0.21 ‰. Gesetz, abgerufen am 12.10.2026
Autoversicherung
Die Haftpflichtversicherung ist obligatorisch: Ohne sie darf kein Motorfahrzeug auf öffentlichen Strassen verkehren (SVG Art. 63). Sie muss pro Unfall mindestens CHF 5 Millionen decken, Personen- und Sachschäden zusammen (VVV Art. 3), und ohne sie wird ein Fahrzeug nicht zugelassen (SVG Art. 11). Die Kaskoversicherung, die Ihr eigenes Auto deckt, ist freiwillig.
Es gibt keinen hinterlegten oder veröffentlichten Tarif, also auch keine Preisliste zum Nachlesen. Der Schweizerische Versicherungsverband (SVV, 12.09.2025) nennt, wonach Versicherer ihre Prämien berechnen, und sagt, dass jeder die Faktoren anders gewichtet:
- Alter, Geschlecht, Nationalität und Fahrerfahrung
- Wohnort
- Fahrzeugtyp und Motorleistung
- Bonus-Malus: Ihr Schadenverlauf
- Selbstbehalt
- Gewählte Deckung: nur Haftpflicht, Teilkasko oder Vollkasko
Quellen: SVG Art. 11, 63, VVV Art. 3, SVV, 12.09.2025; abgerufen am 12.10.2026.
Eine private Versicherung beenden
Diese Regeln des Versicherungsvertragsgesetzes gelten für Auto-, Hausrat-, Privathaftpflicht- und Krankenzusatzversicherungen, auch für Verträge, die vor 2022 abgeschlossen wurden (VVG Art. 103a).
- Ordentliche Kündigung: auf das Ende des dritten oder eines späteren Jahres, mit drei Monaten Frist, schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht (VVG Art. 35a).
- Nach einem Schadenfall: Jede Seite kann den Vertrag bis zur Auszahlung kündigen; der Versicherungsschutz endet 14 Tage, nachdem die andere Seite informiert wurde (VVG Art. 42).
- Aus wichtigem Grund: jederzeit (VVG Art. 35b).
- Nach einer Prämienerhöhung: Das Gesetz gibt kein Recht auf Kündigung. Viele Versicherer erlauben sie, aber das steht in Ihren Vertragsbedingungen, nicht im Gesetz.
Quellen: VVG Art. 35a, 35b, 42, 103a; abgerufen am 12.10.2026.
Hausrat und Privathaftpflicht
Kein Bundesgesetz macht eine der beiden Versicherungen obligatorisch. Die Hausratversicherung ist in vier Kantonen obligatorisch (siehe oben). Ein Mietvertrag kann eine Haftpflichtdeckung verlangen; das ist eine Vertragsklausel, nicht das Gesetz.
Liegt Ihre Versicherungssumme unter dem Wert Ihrer Sachen, zahlt der Versicherer bei jedem Schaden nur diesen Anteil, sofern die Police nichts anderes sagt: Bei einer Versicherung zu 60 % des Werts werden 60 % des Schadens bezahlt (VVG Art. 51a Abs. 2).
Quellen: VVG Art. 51a; abgerufen am 12.10.2026.
Krankenzusatzversicherung
Die Zusatzdeckung ist freiwillig, und der Versicherer darf Sie ablehnen. Sie beantworten einen Gesundheitsfragebogen, und bei einer falschen Antwort kann der Versicherer den Vertrag innert vier Wochen ab Kenntnis beenden (VVG Art. 4, 6).
Nur Sie können sie ordentlich oder nach einem Schadenfall kündigen; der Versicherer kann es nicht (VVG Art. 35a Abs. 4). Ein Wechsel der Grundversicherung kostet Sie die Zusatzversicherung nicht: Der bisherige Versicherer darf Sie weder zur Kündigung zwingen noch deshalb kündigen (KVG Art. 7 Abs. 7 und 8).
Die FINMA genehmigt die Tarife, veröffentlicht sie aber nicht. Eine Preisliste gibt es deshalb nicht.
Was eine Zusatzversicherung bringt, wann Sie kündigen können und wo Sie die Kündigungstermine Ihrer Policen festhalten: Krankenzusatzversicherung.
Quellen: VVG Art. 4, 6, 35a, KVG Art. 7, VAG Art. 38; abgerufen am 12.10.2026.
Grundversicherung
Die Prämie richtet sich nach Ihrem aktuellen Wohnort (KVG Art. 61 Abs. 2). Ein Umzug ändert sie ab dem Umzug, und wer aus dem Tätigkeitsgebiet seines Versicherers wegzieht, verliert den Versicherungsschutz (KVG Art. 7 Abs. 3). Die Fristen für den Wechsel:
Die offiziellen Prämien jeder Gemeinde finden Sie unter Krankenkasse und auf der Prämienkarte.
Quellen: KVG Art. 7, 61, KVV Art. 94, 100; abgerufen am 12.10.2026.
Wer eine Bewilligung hat
Aus der Liste der beaufsichtigten Versicherer der FINMA (12.10.2026), in alphabetischer Reihenfolge. Eine Bewilligung heisst nicht, dass der Versicherer an Privathaushalte verkauft; Marken stehen nicht in der Liste.
Motorfahrzeughaftpflicht: 22 Bewilligungsinhaber
- AIG Europe S.A., Luxemburg, Zweigniederlassung Opfikon
- Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG
- AWP P&C S.A., Saint-Ouen (Paris), succursale de Wallisellen (Suisse)
- AXA Versicherungen AG
- Berkshire Hathaway International Insurance Limited, London, Zweigniederlassung Zürich
- Chubb Versicherungen (Schweiz) AG
- emmental versicherung Genossenschaft
- GENERALI Assurances Générales SA
- Great Lakes Insurance SE, München, Zweigniederlassung Cham
- HDI Global SE, Hannover, Niederlassung Zürich/Schweiz
- Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG
- Lloyd’s, London, Zweigniederlassung Zürich
- Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG
- Simpego Versicherungen AG
- Swiss Post Insurance AG
- Swiss Re International SE, Luxembourg, Zurich Branch
- TSM Compagnie d’Assurances, Société coopérative
- VAUDOISE GENERALE, Compagnie d’Assurances SA
- Versicherungs-Verband Schweizerischer Transportunternehmungen (VVST) Genossenschaft
- VZ VersicherungsPool AG
- XL Insurance Company SE, Dublin, Zweigniederlassung Zürich
- Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG
Weitere Produkte: Bewilligungsinhaber
- Hausrat: 42
- Privathaftpflicht: 44
- Krankenzusatzversicherung (57 mit dem Krankenzweig der Lebensversicherer): 45
- Grundversicherung: 32 Versicherer für 2027, unter Krankenkasse. BAG, Verzeichnis der zugelassenen Krankenversicherer, Oktober 2026, mit den Änderungen für 2027 (39 aufgeführt, 5 führen nur die Taggeldversicherung, 2 scheiden am 01.01.2027 aus); abgerufen am 12.10.2026.
Streitfälle
Beide Stellen sind kostenlos.
- Auto, Hausrat und Privathaftpflicht: Ombudsman der Privatversicherung und der Suva.
- Grund- und Zusatzversicherung der Krankenkasse: Ombudsstelle Krankenversicherung.
Quellen: versicherungsombudsman.ch, om-kv.ch; abgerufen am 12.10.2026.
Quellen
Erlasse auf fedlex.admin.ch, aktuelle Fassung vom 12.10.2026. Diese Seite erklärt; sie ist keine Beratung und vergleicht oder verkauft keine Versicherungen.
- Strassenverkehrsgesetz (SVG), SR 741.01, Stand 01.07.2026
- Verkehrsversicherungsverordnung (VVV), SR 741.31, Stand 01.01.2026
- Versicherungsvertragsgesetz (VVG), SR 221.229.1, Stand 01.01.2024
- Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG), SR 961.01, Stand 01.09.2024
- Aufsichtsverordnung (AVO), SR 961.011, Stand 26.02.2026
- Krankenversicherungsgesetz (KVG), SR 832.10, Stand 01.07.2026
- Krankenversicherungsverordnung (KVV), SR 832.102, Stand 01.08.2026